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KREIS OSTERODE. Gegen einen Zusammenschluss der Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode bestünden nicht nur starke Vorbehalte in der Bevölkerung aller drei Landkreise, sondern auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, so Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann.
Daran habe auch das vom Göttinger Landrat Bernhard Reuter am 11. September vorgestellte Kurzgutachten des Göttinger Professors Heinig nichts geändert. Im Gegenteil, denn zu der Frage, ob ein Zusammenschluss der benannten Landkreise verfassungsrechtlich zulässig oder unzulässig wäre, werde dort gerade keine abschließende Aussage getroffen. Offensichtlich aus gutem Grund. Dass Reuter seine Position gleichwohl bestätigt sehe, so Schünemann, sei vor allem Ausdruck einer beachtlichen Kreativität bei der Interpretation des von ihm bestellten Gutachtens. Reuter betreibe einmal mehr Augenwischerei, wenn es um die Durchsetzung "seines persönlichen Lebenstraums, nämlich die Einrichtung eines Mammutlandkreises in Südniedersachsen" gehe.
Tatsache sei, dass die Sicherung einer bürgernahen Verwaltung unabdingbare Voraussetzung für jedwede Gebietsänderung in Niedersachsen sein müsse. "Wenn in dem von Landrat Reuter bestellten Gutachten die durch einen Zusammenschluss der Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode entstehende Situation isoliert von den anderen Landkreisen in Niedersachsen - gleichermaßen experimentell - betrachtet wird, so ist dies nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich, sondern auch für die Entwicklung in Südniedersachsen höchst problematisch."
Für derartige Experimente auf dem Rücken der Bürgerinnen und Bürger gebe es keinen Raum, so Schünemann. Die Struktur in Südniedersachsen habe auch Auswirkungen auf das gesamte Land. Das bestehende Leitbild sei bei jeder Gebietsänderung aus guten Gründen zu beachten. Im Sinne des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung und im Interesse der demokratischen Teilhabe und des bürgerschaftlichen Engagements seien die Größe einer gemeinsamen Verwaltungseinheit und die Anzahl der Einwohner entscheidende Faktoren bei einer Fusion.
Allen Bürgern in Niedersachsen müssten die Ausübung ihres bürgerschaftlichen Engagements und die Erreichbarkeit der Verwaltung mit einem angemessenen Aufwand möglich sein. Das gelte besonders für Südniedersachsen, das in wirtschaftlicher Hinsicht dringend neue Impulse bräuchte.
In seinem vorgelegten Gutachten komme das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zu dem Ergebnis, so Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann, dass unter dem Gesichtspunkt der bürgerschaftlich-demokratischen Prägung kommunaler Selbstverwaltung erhebliche Bedenken gegen einen Großkreis in Südniedersachsen bestehen.
Detailliert wird dort zum Gemeinwohlbelang der bürgerschaftlich-demokratischen Prägung ausgeführt, auch unter Zugrundelegung der Größenordnung des geplanten Kreisgebildes. Dabei wird festgehalten, dass angesichts dessen Größe Nachteile für die bürgerschaftlich-demokratische Prägung kommunaler Selbstverwaltung in dem betroffenen Raum nicht ausgeschlossen werden könnten. Zwar stünde die Größenordnung selber nicht unmittelbar in Widerspruch zu rechtlichen Vorgaben; absolute Höchstgrenzen zu Fläche und Einwohnerzahl von Landkreisen bestünden nicht.
Aber: Die zu befürchtenden Nachteile seien in einer Abwägung der für und gegen den Zusammenschluss streitenden Gemeinwohlbelange vor-aussichtlich nicht kompensierbar. Dieser Umstand würde zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit des Zusammenschlusses führen, so Schünemann.
Vergleichbare Argumentationsschritte fänden sich in den gutachtlichen Ausführungen von Professor Dr. Heinig nicht.
Dort werde lediglich in Zweifel gezogen, dass die Anforderungen der "Gründe des Gemeinwohls" in gleicher Weise wie bei staatlich initiierten Gebietsänderungen auch bei freiwilligen Zusammenschlüssen aufzustellen seien. Es sei insoweit "hinreichend" zu berücksichtigen, dass eine freiwillige Fusionsentscheidung von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasst und geschützt sei und letztere in diesem Fall nicht etwa umgekehrt vor einer Fusion als staatlichem "Eingriff" zu schützen sei.
Daraus ziehe Professor Dr. Heinig jedoch bezogen auf den zugrundeliegenden Fall gerade keine konkreten Schlüsse. Vielmehr hebe er abstrakt hervor, dass selbst bei freiwilligen Fusionsbestrebungen ein echter "Anspruch auf Fusion" auch nur dann entstehe, wenn die Fusion evident die einzige gemeinwohldienliche Lösung darstellen würde. red
aktualisiert von Herbert Miche, 18.09.2012, 17:19 Uhr
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